Vorkaufsrecht der Gemeinde
Leistungsbeschreibung
Die Gemeinde besitzt zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung grundsätzlich unter bestimmten Bedingungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Dieses umfasst beispielsweise Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn das fragliche Grundstück im Bebauungsplan für öffentliche Nutzungszwecke vorgesehen ist.
Verfahrensablauf:
Die Grundstückverkäuferin oder der Grundstücksverkäufer ist verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrags unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. Diese hat dann zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht (durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung) auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, stellt sie auf Antrag ein so genanntes Negativattest aus.
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in der/dem das Grundstück liegt, das laut Bebauungsplan für öffentliche Nutzungszwecke vorgesehen ist.
Urheber
§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB).
Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung
Organisationseinheiten
Ansprechpartner

Frau Klüver
- 04528 9174-311
- 04528 9174-6311
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- OG 10